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Artikel 28b Verordnung über die Fischerei - Zuschlag bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons

Patentgebühren
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Artikel 28b Verordnung über die Fischerei · Zuschlag bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons

1. Berufsfischerinnen und Berufsfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben mindestens die dreifache, höchstens aber die sechsfache Patentgebühr zu bezahlen.

2. Erwachsene Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben mindestens die doppelte, höchstens aber die dreifache Patentgebühr zu bezahlen.

3. Jugendliche Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben höchstens die doppelte Patentgebühr zu bezahlen.

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