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Artikel 28a Verordnung über die Fischerei - Gebührenrahmen

Patentgebühren
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Artikel 28a Verordnung über die Fischerei · Gebührenrahmen

1. Für die Berufsfischerei werden Patentgebühren in nachstehendem Rahmen erhoben

a) Berufsfischerpatent: 500 Franken bis 1'000 Franken

b) Zusatzpatent je Gehilfin oder Gehilfen: 100 Franken bis 200 Franken

c) Schonzeitpatent: 100 Franken bis 200 Franken

2. Der Gebührenrahmen für Patente von erwachsenen Angelfischerinnen und -fischern beträgt

a) Jahrespatent: 200 Franken bis 300 Franken

b) Wochenpatent: 50 Franken bis 100 Franken

c) Tagespatent: 10 Franken bis 20 Franken

3. Die Patentgebühr für Jugendliche darf höchstens 50 Prozent derjenigen für Erwachsene betragen.

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