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Artikel 28 Verordnung über die Fischerei - Allgemeine Bestimmungen

Patentgebühren
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Artikel 28 Verordnung über die Fischerei · Allgemeine Bestimmungen

1. Die Patentgebühren sind vor Aushändigung der Patenturkunden zu bezahlen.

2. Das Verbot von Fanggeräten oder andere Beschränkungen geben keinen Anspruch auf Herabsetzung der Gebühr.

3. ...

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