40.3211
CH-UR
Artikel 28 Verordnung über die Fischerei - Allgemeine Bestimmungen
Patentgebühren
Artikel 28 Verordnung über die Fischerei · Allgemeine Bestimmungen
1. Die Patentgebühren sind vor Aushändigung der Patenturkunden zu bezahlen.
2. Das Verbot von Fanggeräten oder andere Beschränkungen geben keinen Anspruch auf Herabsetzung der Gebühr.
3. ...