40.3211
CH-UR
Artikel 25 Verordnung über die Fischerei - Beschränkung der Jahrespatente
Das Fischerpatent - Das Berufsfischerpatent
Artikel 25 Verordnung über die Fischerei · Beschränkung der Jahrespatente
1. Die zuständige Direktion kann im Interesse des Fischbestandes und der Nachhaltigkeit des Ertrages der Seefischerei die Zahl der jährlichen Berufsfischerpatente und den Umfang der Berechtigung beschränken.
2. Die zuständige Amtsstelle kann der Inhaberin oder dem Inhaber aus fischereiwirtschaftlichen bzw. fischereibiologischen und ähnlichen Gründen die Erstellung von Berichten, die Führung besonderer Statistiken usw. auferlegen.