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Artikel 2 Verordnung über die Fischerei - Fischereiberechtigung

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Verordnung über die Fischerei · Fischereiberechtigung

1. Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen

a) öffentliche Gewässer

b) private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können

c) Stauseen, die auf Grund einer öffentlichen Konzession erstellt wurden. Nachgewiesene Sonderrechte gelten als vorbehalten

2. Der Kanton erteilt die entsprechende Bewilligung durch die Erteilung von Patenten gemäss drittem Abschnitt dieser Verordnung.

3. Das zuständige Amt kann ausnahmsweise Sonderbewilligungen erteilen.

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