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Artikel 19 Verordnung über die Fischerei

Das Fischerpatent - Das Angelfischerpatent
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Artikel 19 Verordnung über die Fischerei

1. Das Jugendpatent 1 (9 bis 13 Jahre) und das Jugendpatent 2 (14 bis 17 Jahre) erlauben das fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern. Der Regierungsrat kann Einschränkungen vorsehen.

2. Mit Ausnahme des Urner- und Seelisbergsees sowie des Göscheneralpsees darf die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen.

3. Die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 darf im Urnersee oder im Seelisbergersee vom Boot aus nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen.

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