40.3211
CH-UR
Artikel 19 Verordnung über die Fischerei
Das Fischerpatent - Das Angelfischerpatent
Artikel 19 Verordnung über die Fischerei
1. Das Jugendpatent 1 (9 bis 13 Jahre) und das Jugendpatent 2 (14 bis 17 Jahre) erlauben das fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern. Der Regierungsrat kann Einschränkungen vorsehen.
2. Mit Ausnahme des Urner- und Seelisbergsees sowie des Göscheneralpsees darf die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen.
3. Die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 darf im Urnersee oder im Seelisbergersee vom Boot aus nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen.