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Artikel 17d Verordnung über die Fischerei - Sicherstellung der freien Fischwanderung

Das Fischerpatent - Fanggeräte und Fangmethoden
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Artikel 17d Verordnung über die Fischerei · Sicherstellung der freien Fischwanderung

1. Wo der Schutz der Fischbestände es erfordert, insbesondere im Gebiet der Einmündung von Flüssen in Seen und deren Abflüssen, ist die Fischerei derart auszuüben, dass der freie Durchzug der Fische gewährleistet ist.

2. Die zuständige Amtsstelle kann dazu Bestimmungen erlassen.

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