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Artikel 17c Verordnung über die Fischerei - Zurückversetzen geschonter Tiere ins Wasser

Das Fischerpatent - Fanggeräte und Fangmethoden
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Artikel 17c Verordnung über die Fischerei · Zurückversetzen geschonter Tiere ins Wasser

1. Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.

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