40.3211
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über die Fischerei - Fangstatistik
Das Fischerpatent - Allgemeines
Artikel 17 Verordnung über die Fischerei · Fangstatistik
1. Sämtliche Patentinhaberinnen oder Patentinhaber sind zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet. Die erforderlichen Formulare werden mit den Fischereipatenten abgegeben.
2. Die zuständige Amtsstelle kann Weisungen zur Führung der Fangstatistik erlassen.