Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3211 CH-UR

Artikel 16 Verordnung über die Fischerei - Verweigerung und Entzug des Patentes

Das Fischerpatent - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 16 Verordnung über die Fischerei · Verweigerung und Entzug des Patentes

1. Verweigerung und Entzug des Patentes ist Sache der zuständigen Direktion und ist anzuordnen

a) wenn die Voraussetzungen der Patenterteilung dahinfallen

b) bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von 5 Jahren

c) * bei gravierenden Übertretungen der Fischereivorschriften

d) * wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz Mahnung nicht erfüllt werden

e) * wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Entzug der Fischereiberechtigung geführt haben

f) * in den weiteren durch diese Verordnung vorgesehenen Fällen

2. ...

← Artikel 15 Verordnung über die Fischerei Rechtsgrundlagen Artikel 17 Verordnung über die Fischerei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →