40.3211
CH-UR
Artikel 16 Verordnung über die Fischerei - Verweigerung und Entzug des Patentes
Das Fischerpatent - Allgemeines
Artikel 16 Verordnung über die Fischerei · Verweigerung und Entzug des Patentes
1. Verweigerung und Entzug des Patentes ist Sache der zuständigen Direktion und ist anzuordnen
a) wenn die Voraussetzungen der Patenterteilung dahinfallen
b) bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von 5 Jahren
c) * bei gravierenden Übertretungen der Fischereivorschriften
d) * wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz Mahnung nicht erfüllt werden
e) * wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Entzug der Fischereiberechtigung geführt haben
f) * in den weiteren durch diese Verordnung vorgesehenen Fällen
2. ...