40.3211
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über die Fischerei - Ausgabe
Das Fischerpatent - Allgemeines
Artikel 13 Verordnung über die Fischerei · Ausgabe
1. Die Patente werden von der Standeskanzlei ausgestellt. Fischerinnen oder Fischer mit Wohnsitz im Kanton Uri haben eine Wohnsitzbestätigung (Identitätskarte, Führerausweis usw.) vorzuweisen.
2. Die zuständige Direktion kann weitere Patentausgabestellen bestimmen.
3. Die Fischerin oder der Fischer muss vor Aufnahme der Fischerei im Besitze der Patenturkunde sein.