40.3211
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über die Fischerei - Kategorien
Das Fischerpatent - Allgemeines
Artikel 12 Verordnung über die Fischerei · Kategorien
1. Es werden folgende Kategorien von Fischerpatenten erteilt
a) Angelfischerpatent
b) Berufsfischerpatent für den Urnersee
c) Zusatzpatente für Fischereigehilfinnen oder Fischereigehilfen der Berufsfischerinnen und Berufsfischer
2. Die Patente werden auf eine bestimmte Person ausgestellt und sind nicht übertragbar.
3. Im Rahmen dieser Kategorien legt der Regierungsrat die Patentarten mit deren Gültigkeitsdauer und dem jeweiligem Berechtigungsumfang fest. Die Laufzeit eines Patents beträgt höchstens ein Jahr und endet mit dem jeweiligen Kalenderjahr.