40.3211
CH-UR
Artikel 11 Verordnung über die Fischerei - Inhalt und Umfang der Berechtigung
Das Fischerpatent - Allgemeines
Artikel 11 Verordnung über die Fischerei · Inhalt und Umfang der Berechtigung
1. Das Fischerpatent berechtigt die Person, auf welche es lautet, zur Ausübung der Fischerei in den auf dem Patent erwähnten öffentlichen Gewässern (Fliessgewässern, Berg- und Stauseen, Urner- und Seelisbergersee) sowie privaten Gewässern, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können.