40.3211
CH-UR
Artikel 10 Verordnung über die Fischerei - Kontrolle
Organisation der Fischereibehörden - Fischereiaufsicht
Artikel 10 Verordnung über die Fischerei · Kontrolle
1. Jede Patentfischerin und jeder Patentfischer hat bei der Ausübung der Fischerei das Patent samt Sachkunde-Nachweis-Ausweis bei sich zu tragen und auf Verlangen der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der Pächterin oder des Pächters vorzuweisen. Den Fischereiaufsichtsorganen hat die Patentfischerin oder der Patentfischer auf Verlangen zusätzlich die gefangenen Fische vorzuweisen.
2. Die Organe der Fischereiaufsicht sind berechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischerinnen oder der Fischer zu kontrollieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlagnahmen.