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Artikel 9 Wildschadenreglement - Schätzungsrichtlinien

Mittel, Organisation und Verfahren
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Artikel 9 Wildschadenreglement · Schätzungsrichtlinien

1. Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden gemäss geltender Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden des Schätzungsamtes des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg, und Waldschäden nach den Richtlinien für die Schätzung von Wild- und Waldschäden des Schweizerischen Forstvereins geschätzt.

2. Für Schäden an Nutztieren dienen die jeweils geltenden Marktpreise als Berechnungsgrundlage.

3. Das zuständige Amt erteilt den Schätzungsorganen Instruktionen über die Schätzung von Wildschäden.

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