40.3161
CH-UR
Artikel 8 Wildschadenreglement - Behandeln von Schadenmeldungen
Mittel, Organisation und Verfahren
Artikel 8 Wildschadenreglement · Behandeln von Schadenmeldungen
1. Schätzungen sind innert acht Tagen seit Eingang der Schadenmeldung durchzuführen.
2. Die Schadenschätzung ist auf dem Wildschadenformular festzuhalten und dem Geschädigten sowie dem zuständigen Amt mitzuteilen.
3. Besteht Aussicht, dass sich geschädigte Kulturen erholen können, wird der mutmassliche Schaden festgestellt. Die endgültige Schätzung erfolgt vor der Ernte.
4. Der Geschädigte ist zur Schätzung immer einzuladen.