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Artikel 7 Wildschadenreglement - Schadenmeldung

Mittel, Organisation und Verfahren
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Artikel 7 Wildschadenreglement · Schadenmeldung

1. Wildschäden sind schriftlich mit dem Wildschadenformular beim zuständigen Amt anzumelden. Im Wildschadenformular sind genaue Angaben zu machen über Schadenort, Verursacher und Schadenhöhe. Der Eingang ist zu bestätigen.

2. Schäden an Nutztieren sind unverzüglich beim gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zu melden und nachher mit einem Wildschadenformular beim zuständigen Amt anzumelden.

3. Der Schaden darf vor der endgültigen Schätzung nicht verändert werden. Geschlagene oder gerissene Nutztiere sollen nach Möglichkeit vor der Schätzung nicht entfernt werden.

4. Wildschadenformulare sind beim zuständigen Amt und bei den Gemeindekanzleien zu beziehen.

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