40.3161
CH-UR
Artikel 6 Wildschadenreglement - Gesuche um Beiträge an Verhütungsmassnahmen
Mittel, Organisation und Verfahren
Artikel 6 Wildschadenreglement · Gesuche um Beiträge an Verhütungsmassnahmen
1. Gesuche um Kostenbeiträge an Verhütungsmassnahmen sind mit dem Kostenvoranschlag an das zuständige Amt zuhanden der Wildschadenkommission zu richten.
2. Die Kommission prüft die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung, der Notwendigkeit und Tauglichkeit der Schutzeinrichtungen bzw. der Schutzmittel und legt den Kostenbeitrag fest.
3. Der Entscheid auf Zusicherung oder Verweigerung des Kostenbeitrages wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet.
4. Der Beitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Verhütungsmassnahmen ausgeführt worden sind.