40.3161
CH-UR
Artikel 5 Wildschadenreglement - Wildschadenkommission
Mittel, Organisation und Verfahren
Artikel 5 Wildschadenreglement · Wildschadenkommission
1. Für die Verwaltung des Wildschadenfonds nach Massgabe dieses Reglementes wird vom Regierungsrat eine Wildschadenkommission von fünf Mitgliedern eingesetzt.
2. Die Wildschadenkommission setzt sich zusammen aus dem Jagdverwalter, zwei Wildhütern, einem Jäger und einem Vertreter der Landwirtschaft.
3. Der Jagdverwalter führt den Vorsitz.