40.3161
CH-UR
Artikel 4 Wildschadenreglement - Wildschadenfonds
Mittel, Organisation und Verfahren
Artikel 4 Wildschadenreglement · Wildschadenfonds
1. Vergütungen im Sinne dieses Reglements werden aus dem Wildschadenfonds geleistet.
2. Reichen die Mittel des Fonds nicht aus, kann der Regierungsrat im Rahmen der vom Landrat genehmigten Kredite weitere Beiträge aus dem Ertrag des Jagdregals in den Fonds abzweigen.
3. Der Kantonsanteil für die Vergütung von Grossraubtierschäden wird dem Wildschadenfonds aus der allgemeinen Rechnung zurückvergütet.