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Artikel 3 Wildschadenreglement - Verhütungsmassnahmen

Materielle Bestimmungen
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Artikel 3 Wildschadenreglement · Verhütungsmassnahmen

1. Vergütungen für Verhütungsmassnahmen richten sich nach folgenden Grundsätzen

a) vergütet werden nur von der Wildschadenkommission anerkannte Schutzmassnahmen zur Abwehr von erheblichem Wildschaden an Spezialkulturen, Obstanlagen, Garten, Gartenanlagen, Baumschulen und Wald

b) in der Regel werden nur Materialkosten vergütet

c) die Höhe des Beitrags richtet sich danach, ob die Massnahme teilweise oder ausschliesslich der Abwehr von Wildschaden dient

d) anstelle eines Kostenbeitrages kann auch Material zur Verfügung gestellt werden

e) der Unterhalt der Schutzvorrichtungen fällt zulasten des Eigentümers

f) die Schutzmassnahmen dürfen zu keinen ernsthaften Verletzungen des Wildes führen

g) bei der Anlage von Schutzmassnahmen (Zäunen usw.) sind die Wildwechsel und die Lebensbedingungen des Wildes angemessen zu berücksichtigen. Es ist ausserdem zu vermeiden, dass durch diese Massnahmen (grössere) Wildschäden in der näheren Umgebung entstehen. Aus diesem Grunde darf auch nicht grossflächig abgezäunt werden

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