Artikel 2 Wildschadenreglement - Geltungsbereich
Artikel 2 Wildschadenreglement · Geltungsbereich
1. Vergütbar im Sinne dieses Reglementes sind
a) Schäden, die wildlebende Tiere gemäss Bundesgesetz im Wald, auf Wiesen, Weiden, in Kulturen, Gärten, Obstanlagen und an Nutztieren anrichten
b) geeignete Schutzmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden
c) * Folgekosten nach Grossraubtierangriffen auf Nutztiere
2. Nicht vergütbar im Sinne des Reglementes sind
a) Personenschäden
b) Schäden von Tieren, gegen welche gemäss Artikel 12 Absatz 3 JSG und Artikel 29 KJSV Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen
c) alle Schäden, deren Versicherung zumutbar ist
d) Sachschäden an anderem als mit der Bodenkultur verbundenem Gut
e) Schäden auf Grundeigentum der öffentlichen Hand (Bund, Kanton, Korporation, Gemeinden); Pächter und Nutzniesser von solchem Grundeigentum gelangen jedoch in den Genuss von Vergütungen, wenn sie durch den Wildschaden bzw. die Verhütungsmassnahmen als Nutzungsberechtigte wesentlich betroffen sind
f) Schäden an Obstanlagen, Baumschulen, Gärtnereien, Hausgärten, die wegen fehlender oder mangelhafter, zumutbarer Schutzvorkehrungen eintreten
g) Schäden an Nutztieren, die in Folge mangelhafter Aufsicht oder mangelhaft gesicherter Räume oder Höfe entstehen
h) Schäden, die dadurch mitverursacht sind, dass die Ernte nicht zur rechten Zeit eingebracht worden ist
i) Schäden auf Flächen, für die in den letzten zehn Jahren Verhütungsbeiträge ausbezahlt worden sind oder Material ausgehändigt worden ist
k) Schäden, die durch Wildkrankheiten verursacht werden
l) Schäden zufolge des Jagdbetriebes
m) Schäden, die zu spät angemeldet worden sind und deren Umfang und Ursache des Schadens nicht mehr einwandfrei festgestellt werden kann