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Artikel 14 Wildschadenreglement - Entschädigung der Kommission

Mittel, Organisation und Verfahren
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Artikel 14 Wildschadenreglement · Entschädigung der Kommission

1. Die Entschädigung der Wildschadenkommission und der Experten richtet sich nach der Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

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