40.3161
CH-UR
Artikel 13 Wildschadenreglement - Auszahlung Schätzungskosten
Mittel, Organisation und Verfahren
Artikel 13 Wildschadenreglement · Auszahlung Schätzungskosten
1. Die Auszahlung der Wildschadenvergütungen erfolgt jährlich durch das zuständige Amt.
2. Die Schätzungskosten gehen zulasten des Wildschadenfonds. Bei Missbrauch können die Schätzungskosten dem Geschädigten teilweise oder ganz überbunden werden.