40.3161
CH-UR
Artikel 12 Wildschadenreglement - Kontrolle der Schadenmeldungen
Mittel, Organisation und Verfahren
Artikel 12 Wildschadenreglement · Kontrolle der Schadenmeldungen
1. Die Wildschadenkommission kontrolliert Ende Jahr die eingereichten Wildschadenprotokolle. Sie prüft die Entschädigungsberechtigung, die Höhe und die Art der Entschädigung.
2. Negative Entscheide der Wildschadenkommission sind dem Geschädigten schriftlich mitzuteilen.