40.3161
CH-UR
Artikel 11 Wildschadenreglement - Nachschätzung
Mittel, Organisation und Verfahren
Artikel 11 Wildschadenreglement · Nachschätzung
1. Wird bei der Schätzung keine Einigung erzielt, kann der Geschädigte gegen das Schätzungsergebnis innert fünf Tagen beim zuständigen Amt schriftlich Rekurs erheben und eine zweite Schätzung verlangen. Die Nachschätzung ist innert acht Tagen vorzunehmen.
2. Die Nachschätzung wird durch mindestens zwei Mitglieder der Wildschadenkommission vorgenommen.
3. Schätzungsorgane aus der ersten Schätzung haben in den Ausstand zu treten.