40.3161
CH-UR
Artikel 10 Wildschadenreglement - Schätzungsorgane
Mittel, Organisation und Verfahren
Artikel 10 Wildschadenreglement · Schätzungsorgane
1. Schäden an Kulturen unter 500 Franken werden durch die gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher geschätzt, falls der Schadenforderung nicht ohne weiteres nachzukommen ist.
2. Übersteigt die Schadenforderung 500 Franken, muss der Schaden vom gebietszuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher unter Beizug von mindestens einem Mitglied der Wildschadenkommission abgeschätzt werden.
3. In besonderen Fällen können im Einverständnis mit dem zuständigen Amt weitere Fachleute für eine Schadenschätzung beigezogen werden.