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Artikel 1 Wildschadenreglement - Grundsatz

Materielle Bestimmungen
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Artikel 1 Wildschadenreglement · Grundsatz

1. Der Kanton richtet zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt Vergütungen nach Massgabe nachstehender Bestimmungen aus.

2. Eine Haftung des Kantons für durch das Wild verursachte Schäden wird dadurch nicht übernommen.

3. Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

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