40.3161
CH-UR
Artikel 1 Wildschadenreglement - Grundsatz
Materielle Bestimmungen
Artikel 1 Wildschadenreglement · Grundsatz
1. Der Kanton richtet zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt Vergütungen nach Massgabe nachstehender Bestimmungen aus.
2. Eine Haftung des Kantons für durch das Wild verursachte Schäden wird dadurch nicht übernommen.
3. Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.