Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3156 CH-UR

Artikel 9 Reglement über die Hege (Hegereglement)

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Artikel 9 Hegereglement

1. Dem Wild wird nur in ausserordentlichen Notsituationen zusätzliches Futter in Form von geschlagenem Prossholz und Zuführen von Heu angeboten. Dies bedarf der Bewilligung des zuständigen Amts.

2. Futterstellen und Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung des Grundeigentümers und des zuständigen Amts angelegt und betrieben werden.

3. Auf Anweisung des zuständigen Amts sind bezüglich Verträglichkeit mit dem Wildschutz, land- und forstwirtschaftlichen Interessen sowie den Belangen des Natur- und Heimatschutzes ungeeignete Futterstellen und Salzlecken zu entfernen. Die Kosten dafür gehen zulasten des Erstellers.

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