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40.3156 CH-UR

Artikel 7 Reglement über die Hege (Hegereglement) - Hegekonzept

Vollzug - Verfahren
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Artikel 7 Hegereglement · Hegekonzept

1. Das zuständige Amt erarbeitet zusammen mit der Hegekommission ein Hegekonzept. Das Konzept bezweckt, die Hegemassnahmen zu ordnen.

2. Das Hegekonzept berücksichtigt insbesondere

a) den Schutz der Artenvielfalt

b) den Schutz der Lebensräume

c) die Interessen der Land- und Forstwirtschaft

d) die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes

e) die für die bestehenden Lebensraumverhältnisse tragbaren Wilddichten

3. Das Hegekonzept ist der zuständigen Direktion zur Genehmigung vorzulegen.

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