40.3156
CH-UR
Artikel 5 Reglement über die Hege (Hegereglement) - Hegekommission
Vollzug - Organisation
Artikel 5 Hegereglement · Hegekommission
1. Die beiden Jägervereine bestellen aus ihren Reihen die Hegekommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2. Die Hegekommission organisiert die Hegetätigkeit und legt jährlich einen Rechenschaftsbericht zuhanden des zuständigen Amtes ab.
3. Sie berät die Jägerschaft, die Öffentlichkeit und die Behörden in Sachen Hege.