Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3156 CH-UR

Artikel 4 Reglement über die Hege (Hegereglement) - Weitere Hegemassnahmen

Hegemassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Hegereglement · Weitere Hegemassnahmen

1. Als weitere Hege gelten Massnahmen, die dazu dienen

a) die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen

b) die Bevölkerung und die Jägerschaft über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Trophäenschau)

c) hegewillige Helferinnen und Helfer aus- und weiterzubilden

d) wildlebende Säugetiere und Vögel zu Zwecken der Wissenschaft, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt zu markieren und zu untersuchen

← Artikel 3 Hegereglement Reglement über die Hege (Hegereglement) Artikel 5 Hegereglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →