40.3156
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Hege (Hegereglement) - Weitere Hegemassnahmen
Hegemassnahmen
Artikel 4 Hegereglement · Weitere Hegemassnahmen
1. Als weitere Hege gelten Massnahmen, die dazu dienen
a) die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen
b) die Bevölkerung und die Jägerschaft über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Trophäenschau)
c) hegewillige Helferinnen und Helfer aus- und weiterzubilden
d) wildlebende Säugetiere und Vögel zu Zwecken der Wissenschaft, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt zu markieren und zu untersuchen