40.3156
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Hege (Hegereglement) - Schutz der Lebensräume
Hegemassnahmen
Artikel 3 Hegereglement · Schutz der Lebensräume
1. Die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten.
2. Die Hege der Lebensräume beabsichtigt namentlich
a) artgerechte Lebensräume zu schaffen und zu bewahren
b) Feldgehölzer und Hecken neu zu bepflanzen und zu pflegen
c) Wald- und Waldränder naturnah zu pflegen
d) brachliegende Wiesen, insbesondere Waldwiesen, zu bewirtschaften
e) Wildruhezonen zu markieren und zu warten
f) * das Erlassen von örtlich und zeitlich begrenzten Betretungsverboten von Einstandsgebieten, Weggeboten, Leinenpflicht für Hunde und weiterer zweckmässiger Massnahmen zum Schutz des Wildes vor Störungen in ausserordentlichen Notsituationen