40.3156
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Hege (Hegereglement) - Schutz der Artenvielfalt
Hegemassnahmen
Artikel 2 Hegereglement · Schutz der Artenvielfalt
1. Die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel sind zu erhalten und bedrohte Tierarten zu schützen.
2. Die Hege der Artenvielfalt beabsichtigt namentlich
a) das natürliche Futterangebot durch den Anbau geeigneter und standortgerechter Pflanzen- und Holzarten zu verbessern
b) * Rettungsaktionen für wildlebende Säugetiere und Vögel in ausserordentlichen Notsituationen durchzuführen
c) Störungen und Risiken für wildlebende Säugetiere und Vögel abzuwehren
d) verkehrsgefährdete Wildwechsel zu sichern
e) Wildkrankheiten zu bekämpfen
f) * Ablenk- und Notzeitfütterungen in ausserordentlichen Notsituationen durchzuführen