Artikel 9 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen - Treffsicherheitsnachweis
Artikel 9 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen · Treffsicherheitsnachweis
1. Für den Patentbezug ist die Treffsicherheit für auf der Jagd verwendete Jagdwaffen (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis ist jährlich zu erfüllen und gilt für eine Jagdperiode. Bei der Jagdpatentbestellung muss der Treffsicherheitsnachweis beigelegt werden.
2. Der Treffsicherheitsnachweis kann auf allen vom Amt für Forst und Jagd anerkannten Jagdschiessanlagen erbracht werden.
3. Das Amt für Forst und Jagd anerkennt ausserkantonale Nachweise der Treffsicherheit, sofern diese mindestens den kantonalen Anforderungen entsprechen.
4. Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen
a) * Kugelschiessen auf stehende Gams- oder Rehscheibe mit Zehnerwertung
1. Scheibendistanz mindestens 100 m
2. Mindestanforderung: vier Treffer in Folge, als Treffer gelten die Punkte 10, 9 und 8
3. Stellung frei wählbar
b) Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder auf Rollhase
1. Scheibendistanz zirka 30 m
2. Mindestanforderung: vier Treffer in Folge, als Treffer gelten bei der Kippscheibe die vordere und/oder mittlere Klappe
5. Das Kugel- und Schrotprogramm kann wiederholt werden, bis die Bedingungen der Treffsicherheit erfüllt sind.
6. Das Amt für Forst und Jagd stellt ein Treffsicherheitsnachweisformular zur Verfügung, auf dem die Schützin bzw. der Schütze sowie die Standaufsicht die Erfüllung des Schiessprogramms mit ihrer Unterschrift bestätigen.