40.3154
CH-UR
Artikel 8 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen - Beschwerdeverfahren
Waffenkontrolle
Artikel 8 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen · Beschwerdeverfahren
1. Entscheide der Waffenkontrollstelle können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Dieser Entscheid ist endgültig.
2. Der Beschwerde ist ein Gutachten eines konzessionierten Büchsenmachers beizulegen.
3. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).