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Artikel 7 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen - Vorzeigepflicht

Waffenkontrolle
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Artikel 7 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen · Vorzeigepflicht

1. Die jagdberechtigten Personen haben den Kontrollschein während der Jagd auf sich zu tragen und den Organen der Jagdaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

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