40.3154
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen - Waffenkontrollschein
Waffenkontrolle
Artikel 6 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen · Waffenkontrollschein
1. Die Kontrollstelle stellt für jede jagdtaugliche Waffe einen Waffenkontrollschein aus.
2. Der Kontrollschein enthält
a) die Personalien der Waffenbesitzerin beziehungsweise des Waffenbesitzers
b) das Fabrikat
c) die technische Beschreibung der Waffe
d) das Kaliber der Waffe
e) die Waffennummer
f) die festgesetzten Gebühren
g) das Datum der durchgeführten Kontrolle
h) Unterschrift und Stempel der Kontrollstelle