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Artikel 4 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen - Versicherungspflicht

Waffenkontrolle
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Artikel 4 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen · Versicherungspflicht

1. Die zur Waffenkontrolle erscheinenden Personen haben sich auf eigene Kosten gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern.

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