40.3154
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen - Versicherungspflicht
Waffenkontrolle
Artikel 4 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen · Versicherungspflicht
1. Die zur Waffenkontrolle erscheinenden Personen haben sich auf eigene Kosten gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern.