Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3154 CH-UR

Artikel 3 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen - Kontrollpflicht

Waffenkontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen · Kontrollpflicht

1. Neue, nicht geprüfte, abgeänderte oder wieder instandgestellte Waffen sind bei der Waffenkontrollstelle auf ihre Jagdtauglichkeit überprüfen zu lassen.

← Artikel 2 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen Geltungsbereich Artikel 4 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →