40.3154
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen - Kontrollpflicht
Waffenkontrolle
Artikel 3 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen · Kontrollpflicht
1. Neue, nicht geprüfte, abgeänderte oder wieder instandgestellte Waffen sind bei der Waffenkontrollstelle auf ihre Jagdtauglichkeit überprüfen zu lassen.