40.3154
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen - Grundsatz
Waffenkontrolle
Artikel 2 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen · Grundsatz
1. Für die Jagd im Kanton Uri dürfen nur jagdtaugliche Waffen verwendet werden.
2. Als jagdtauglich gelten Waffen
a) deren technische Beschaffenheit den gesetzlichen Vorschriften entspricht
b) die infolge ihres Zustandes richtig und genügend funktionieren
c) mit Sicherungsmöglichkeit und
d) mit zulässigen Kaliber