40.3154
CH-UR
Artikel 12 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 12 Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen · Inkrafttreten
1. Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.