40.3152
CH-UR
Artikel 9 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Ergänzungsleistungen und Geltungsdauer
Jagdlehrgang
Artikel 9 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Ergänzungsleistungen und Geltungsdauer
1. Hat die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter im Jagdlehrgang nicht alle Pflichtleistungen erfüllt, kann sie oder er die fehlenden Leistungen höchstens im nächstfolgenden Jagdlehrgang nachholen.
2. Der erfüllte Jagdlehrgang wird während höchstens vier Jahren anerkannt.