40.3152
CH-UR
Artikel 8 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Leistungsausweis
Jagdlehrgang
Artikel 8 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Leistungsausweis
1. Die Pflichtleistungen müssen vom zuständigen Experten (Leiter der entsprechenden Ausbildungseinheit) im Leistungsheft unterschriftlich bestätigt werden.
2. Das Leistungsheft wird von der Jagdverwaltung abgegeben. Die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter hat das Heft an den Instruktionskursen, Exkursionen, Übungsschiessen, Wildhüterbegleitungen, Arbeitstagen und Prüfungen mit sich zu führen.