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Artikel 7 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Führen von Jagdwaffen

Jagdlehrgang
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Artikel 7 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Führen von Jagdwaffen

1. Der Jagdanwärter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Jagdwaffen zu führen. Ausgenommen sind Übungsschiessen sowie jagdliche Übungs- und Prüfungsparcours.

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