40.3152
CH-UR
Artikel 7 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Führen von Jagdwaffen
Jagdlehrgang
Artikel 7 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Führen von Jagdwaffen
1. Der Jagdanwärter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Jagdwaffen zu führen. Ausgenommen sind Übungsschiessen sowie jagdliche Übungs- und Prüfungsparcours.