Artikel 6 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Dauer und Pflichtleistungen
Artikel 6 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Dauer und Pflichtleistungen
1. Der Jagdlehrgang dauert vom 1. Januar bis 30. April des folgenden Jahres.
2. Der Jagdlehrgang umfasst folgendes Ausbildungsprogramm
a) Teilnahme an den von der Prüfungskommission festgelegten Instruktionskursen sowie an natur- und wildkundlichen Exkursionen
b) Teilnahme an mindestens vier Veranstaltungen mit einem Schiessprogramm auf den stehenden Gäms- oder Rehbock und auf den laufenden Hasen (Übungsschiessen) mit im Kanton Uri für die Jagd zugelassenen Waffen und Munition
c) Begleitung der Wildhutorgane während mindestens drei Tagen ausserhalb der Jagdzeit zur Erlernung der Wildbeobachtung und Wildzählung, des Fährten- und Spurenlesens, des Ansprechens von Wild, der Beurteilung von Lebensräumen und des Kennenlernens von Wild- und Lebensraumschutzmassnahmen usw.
d) Teilnahme während mindestens drei Tagen an aktiver Hege und an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden
3. Für die Pflichtleistungen des Jagdlehrgangs wird vor dem Anmeldetermin ein Jahresprogramm mit verbindlichen Zeiten und Daten erstellt. Die Jagdanwärterin oder der Jagdanwärter hat sich bei der Anmeldung anhand des aufgelegten Programms zu vergewissern, ob diese Vorgaben des Ausbildungsprogramms zeitlich erfüllt werden können.