40.3152
CH-UR
Artikel 3 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Zulassung
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Zulassung
1. Zum Jagdlehrgang wird zugelassen, wer die Voraussetzungen von Artikel 2 Buchstaben a und f Jagdverordnung erfüllt und nicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und d Jagdverordnung von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist.
2. Zum Jagdlehrgang ist zugelassen, wer im betreffenden Jahr das 18. Altersjahr vollendet.
3. Zur Jägerprüfung ist zugelassen, wer den Jagdlehrgang und die damit verbundenen Auflagen erfüllt hat.