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Artikel 26a Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 26a Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Übergangsbestimmung

1. Für Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter, die im Jahr 2024 den Jagdlehrgang begonnen haben, gilt mit Ausnahme von Artikel 18 Absatz 2 das alte Recht.

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