40.3152
CH-UR
Artikel 26a Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Artikel 26a Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Übergangsbestimmung
1. Für Jagdanwärterinnen und Jagdanwärter, die im Jahr 2024 den Jagdlehrgang begonnen haben, gilt mit Ausnahme von Artikel 18 Absatz 2 das alte Recht.