40.3152
CH-UR
Artikel 24 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Jagdfähigkeitsausweis
Jagdfähigkeitsausweis
Artikel 24 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Jagdfähigkeitsausweis
1. Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält bei der Standeskanzlei Uri gegen eine Ausfertigungsgebühr den Jagdfähigkeitsausweis. Der Jagdfähigkeitsausweis ist mit einer Passfoto zu versehen.