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Artikel 22 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung - Entschädigung

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Artikel 22 Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung · Entschädigung

1. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach der Nebenamtsverordung (RB 2.2251) entschädigt.

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